Aktuelles zur neuen TRBA 250


Ab dem 01. August 2007 gilt die aktualisierte Version der TRBA 250 Abschnitt 4.2.4 uneingeschränkt bezüglich der Umstellung auf sichere Instrumente. Wir haben für Sie aktuelle Basisinformationen zur Umsetzung der TRBA 250 in Kliniken und für den ambulanten Markt zusammengestellt:

Die Arbeitgeberpflichten zum Schutz vor Nadelstichverletzungen sind jetzt verbindlicher festgeschrieben. Diese Änderungen stehen im Abschnitt 4.2.4 der TRBA 250.

Die Arbeitsbereiche für den Einsatz von Sicherheitsprodukten
wurden wie folgt eindeutig definiert:

• Bei Umgang mit Patienten, die mit Erregern ab Risikogruppe 3 infiziert sind und eine ernste Gefahr
  für die Beschäftigten darstellen.

• Rettungsdienste

• Notfallaufnahme

• Gefängniskrankenhäuser

• Fremdgefährdende Patienten

• Bei Gefahr von Infektionsübertragung durch Austausch von Körperflüssigkeiten (z. B. bei  
  Blutentnahme, Punktion zur Entnahme von Körperflüssigkeiten)

Es ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass Beschäftigte
in der Lage sind,
sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden.


Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen dürfen Patienten
  nicht gefährden.

Herkömmliche Arbeitsgeräte dürfen weiter eingesetzt werden, wenn:
• im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Verletzungsminimierende Arbeitsabläufe festgelegt werden.

• ein geringes Infektionsrisiko besteht, z. B., wenn der Infektionsstatus des Patienten bezüglich
  HIV und HBV und HCV negativ ist3.

• das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gesondert dokumentiert wird.

Übersicht für den Einsatz von Sicherheitsprodukten:

EinsatzbereichEinsatz von
Sicherheitsprodukten
 Umstellungsfrist
Patienten die nachgewiesenermaßen
durch Erreger der Risikogruppe 32
oder höher infiziert sind
verpflichtend
sofort
Behandlung von
fremdgefährdeten Patienten
verpflichtend
ab 01.08.2007
Rettungsdienst u. Notfallaufnahmen
verpflichtend
ab 01.08.2007
Blutentnahmen
verpflichtendab 01.08.2007
Sonstige Punktionen zur Entnahme von
Körperflüssigkeiten
verpflichtendab 01.08.2007
Geringes Infektionsrisiko, d. h. wenn der
Infektionsstatus des Patienten HIV, HBV
und HCV negativ ist3.
nicht verpflichtend


Umsetzungsfrist laut Beschluss des ABAS
(Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe) vom 28.11.2006:
Konventionelle Arbeitsgeräte dürfen noch bis 01.08.2007 aufgebraucht werden.

Ausnahmen:
– Sicherheitsprodukte sind sofort anzuwenden bei Patienten,
   die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 32 oder höher infiziert sind.
– Die Neubeschaffung sicherer Arbeitsgeräte hat ab sofort zu erfolgen.

Die Sicherheitsprodukte müssen über folgende Eigenschaften verfügen:


• Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör.

• Seine Aktivierung muss mit einer Hand erfolgen können.

• Seine Aktivierung muss sofort nach Gebrauch möglich sein.

• Der Sicherheitsmechanismus schließt einen erneuten Gebrauch aus.

• Das Sicherheitsprodukt erfordert keine Änderung der Anwendungstechnik.

• Der Sicherheitsmechanismus muss durch ein deutliches Signal (fühlbar oder hörbar)
  gekennzeichnet sein.

Die Safety-Venenverweilkanülen von B. Braun erfüllen alle geforderten Eigenschaften:

■ patentierte, selbstaktivierende Cliptechnik

■ dauerhafter Sofortschutz beim Herausziehen der Nadel

■ keine Änderung des gewohnten Handlings

■ voll abrechnungsfähig über Sprechstundenbedarf


1 Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRBA´s sind die Grundlage für das Handeln der Berufsgenossenschaften.

2 Erklärung, Quelle u. a. TRBA 105

3 Nachweis durch Gefährdungsbeurteilung notwendig

Quelle: www.bbraun.de